Satzung & Geschäftsordnung
Anglerbund Isaria München e.V.
Satzung und Geschäftsordnung
A. Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen Anglerbund lsaria München e.V und ist ein Zusam-
menschluß von Angelfischern.
§ 2
Vereinssitz und Gerichtsstand sind München. Der Verein ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts München - Registergericht - eingetragen.
B. Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 3
Der Verein fördert die zu nicht-kommerziellen Zwecken in der Freizeit betriebene
Fischerei.
Seine Tätigkeit erstreckt sich hierbei insbesondere auf die Schaffung, die Erhal-
tung und den Ausbau geeigneter Möglichkeiten zur Ausübung waidgerechten
Fischens, die Hege und Pflege des heimischen Fischbestandes in den Vereinsge-
wässern, verbunden mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinerhaltung dieser
Gewässer.
Die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Schönheit und Ur-
sprünglichkeit von Landschaft und Wasser ist ein wesentliches Anliegen des
Vereins, der stets bemüht ist, dem Naturschutz, der Landschaftspflege und,
hierdurch nicht zuletzt, auch der menschlichen Gesundheit zu dienen.
§ 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im
Sinne des Abschnitts 'Steuer-begünstigte Zwecke' der Abgabenordnung); als
nicht -in erster Linie - eigenwirtschaftliche Ziele anstrebend, ist er selbstlos tätig.
Erzielte Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen des
gemeinnützigen Zwecks und gemäß der Satzung verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vere-
ins.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten nur die übliche und angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz ihrer
notwendigen Auslagen.
Niemand darf durch satzungsfremde oder unangemessen hohe vermögenswerte
Leistungen aus Vereinsmitteln begünstigt werden.
§ 5
Mit Auflösung des Vereins oder mit Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt sein
Vermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt an die Landeshaupt-
stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.
C. Die Mitglieder
§ 6
Mitglied kann werden, wer die Gewähr bietet, die satzungsgemäßen Ziele und
Anliegen des Vereins zu fördem.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluß der Vereinsleitung.
Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder.
Als aktives Mitglied gilt, wer berechtigt ist, in den Vereinsgewässern zu fischen;
bei passiven Mitgliedern ruht dieses Recht.
Mitglieder oder andere Personen, die sich in hervorragender Weise um den
Verein, das Fischereiwesen, den Gewässer- oder Naturschutz verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung des Bewer-
bers und die Aufnahme durch den Verein, wobei es auf die zeitliche Reihenfolge
der Erklärungen nicht ankommt.
Die Vereinsleitung beschließt die Aufnahme mit der Mehrheit ihrer Stimmen.
Ehrenmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung mit Zweidrit-
telmehrheit ernannt. Vorschläge sind an die Vereinsleitung zu richten, die sie
nach einstimmiger Billigung in der Jahreshauptversammlung zur Abstimmung
bringt. Der Beitritt bedarf nicht der Schriftform.§ 8
Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr sowie den
Vereinsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder.
Der Vereinsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar fällig und im voraus für ein Jahr zu
entrichten.
Ausgetretene Mitglieder haben bei ihrer Wiederaufnahme in den Verein die
Aufnahmegebühr erneut zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des
Vereinsbeitrags wird durch Beschluß der Vereinsleitung festgesetzt. Die Festset-
zung erfolgt allgemein und hat jeweils erst im darauffolgenden Geschäftsjahr
Gültigkeit.
Alle Mitglieder sind zur tätigen Mitarbeit bei Pflege der Vereinsgewässer und
Unterhaltung der Fischzuchtanlagen angehalten; aktive Mitglieder vor vollende-
tem 60. Lebensjahr sind hierzu verpflichtet. Näheres regelt die Vereinsleitung,
die nach pflichtgemäßem Ermessen in Einzelfällen auch Ausnahmen zulassen
kann. Die Vereinsleitung kann allgemein und mit Wirkung für die Zukunft einen
Ausgleich in Geld für nicht erbrachte Pflichtleistungen festsetzen.
§ 9
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Letzter Kündi-
gungstag ist somit der 30. September des laufenden Jahres. Die Kündigung hat
durch Einschreibebrief zu erfolgen.
Gleiches gilt auch für den Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft
und umgekehrt. Ebenso kann einem Mitglied durch Beschluß der Vereinsleitung
der aktive Status gekündigt werden.
§ 10
Die Zugehörigkeit zum Verein endet durch
1) Tod des Mitglieds,
2) Austritt,
3) Ausschluß oder
4) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 11
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund hierfür gegeben ist.Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn das Mitglied
1) ehrenrührig handelt oder solche Handlungen bei seiner Aufnahme in den
Verein verschwiegen hat,
2) sich durch Fischfrevel, Gewässerverunreinigung oder ähnliche Handlungen
strafbar macht oder andere zu solchen Taten anstiftet oder ihnen Beistand
leistet, wobei eine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung hierwegen
nicht Voraussetzung ist,
3) bei der Fischwaid gegen Vereinsbestimmungen verstößt oder durch den
Verkauf seiner Beute zu erkennen gibt, daß er die Fischerei aus anderen als
ideellen Gründen ausübt,
4) sonst in gröblicher oder nachhaltiger Weise gegen die Satzung, die Vereinsor-
dnung oder die Anordnungen der Vereinsleitung verstößt oder in anderer
Weise den Anliegen und Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt,
5) den ideellen oder vermögenswerten Interessen des Vereins oder seinem
Ansehen in der Öffentlichkeit Schaden zufügt,
6) mit der Beitragszahlung in Verzug ist, wobei es einer Zahlungsaufforderung
nicht bedarf.
Nachhaltiges Handeln liegt jedenfalls dann vor, wenn das Mitglied bereits einmal
wegen des seinen Ausschluß begründenden Verhaltens von der Vereinsleitung
abgemahnt worden war.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vereinsleitung mit Zweidrittelmehrheit.
Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Äußerungsfrist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dies gilt nicht im Falle
des Verzugs mit der Beitragszahlung nach dreimonatiger Säumnis. Der Beschluß
über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der Jahreshauptversammlung
beantragt werden. Der Antrag muß mit Gründen versehen binnen Monatsfrist ab
Bekanntgabe des Beschlusses bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Bekanntgabe
gilt am übernächsten des auf die Absendung folgenden Tages als bewirkt.
Der form- und fristgerecht eingereichte (zulässige) Antrag wird der
Jahresshauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt, die darüber mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des
auszuschließenden Mitglieds. Ist der Antrag unzulässig, wird dies dem Mitglied
unter Bestätigung des Ausschlusses sofort mitgeteilt.§ 12
Die Ehrenmitgliedschaft kann unter den Voraussetzungen von § 11 dieser
Satzung aberkannt werden. Es gelten die förmlichen Bestimmungen für die
Ernennung entsprechend.
D. Vermögen - Geschäftsjahr
§ 13
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Über-
schüsse aus Veranstaltungen sind Teil des Vereinsvermögens.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
E. Die Vereinsorgane
§ 14
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und außerordentliche
Mitgliederversammlung),
• die Vereinsleitung,
• der Vorstand.
§ 15
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und besteht aus den
wahlberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie beruft und überwacht die Vere-
insleitung nach Maßgabe der Satzung und nimmt die ihr darin im einzelnen
übertragenen Aufgaben wahr.
§ 16
Die Vereinsleitung besteht aus
• dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden,
• dem Ersten und dem Zweiten Kassier,
• dem Ersten und dem Zweiten Schriftführer,• dem Ersten und dem Zweiten Gewässerwart und
• aus einem oder mehreren Beisitzern, deren Anzahl von der Jahreshauptver-
sammlung festgesetzt wird.
Die Anzahl der Mitglieder der Vereinsleitung darf nicht durch zwei teilbar sein.
Die Vereinsleitung führt den Verein verantwortlich und ist für alle Vereinsangele-
genheiten zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 17
(Vertretung des Vereins nach außen)
Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich
gegenüber Dritten (Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Erster
und Zweiter Vorsitzender handeln jeweils in Einzelvertretung.
§ 18
(Verantwortlichkeit nach innen)
Der den Verein nach außen Vertretende ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse
der Vereinsleitung oder die Entscheidungen des sonst zuständigen Willenbildung-
sorgans gebunden und dem Verein insoweit straf und zivilrechtlich verant-
wortlich.
Ein Geschäft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten darf der als gesetzlicher
Vertreter Handelnde ohne vorherige Willensbildung des zuständigen Beschlußor-
gans vornehmen, wenn und soweit es im Rahmen der laufenden Verwaltung nach
wohlverstandenem Vereinsinteresse erforderlich und unaufschiebbar ist. Hierbei
sind insbesondere die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für den Verein
zu berücksichtigen. Das zuständige Beschlußorgan ist nachträglich zu unterricht-
en.
Über wesentliches Vereinsvermögen darf der den Verein Vertretende nicht ohne
vorherige Beschlußfassung verfügen. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung,
Belastung oder Verpachtung von Liegenschaften oder Fischereirechten sowie die
Eingehung wesentliches Vereinsvermögen belastender Verpflichtungen.
Die Rechtswirksamkeit einer Verfügung gegenüber Dritten nach § 17 der
Satzung bleibt von diesen Beschränkungen unberührt.§ 19
Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Ihre Amtszeit endet mit der Neuwahl der Vereinsleitung.
Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung vorzeitig aus, so ist in der nächsten
Jahreshauptversammlung für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied
zu wählen. Bis dahin bestimmt die restliche Vereinsleitung ein Ersatzmitglied.
Besteht die restliche Vereinsleitung aus weniger als zwei Dritteln ihrer
satzungsmäßigen Mitglieder, sind die Ersatzmitglieder von der hierzu einzu-
berufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
Die Wahl der Vereinsleitung ist geheim. Jedes Mitglied der Vereinsleitung ist in
schriftlicher Abstimmung in gesondertem Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Wählbar ist jedes anwesende volljährige Mitglied, das dem Verein seit wenigstens
einem Jahr angehört. Nichtanwesende Mitglieder sind wählbar, wenn ihr
schriftliches Einverständnis, die Wahl anzunehmen, bei der Abstimmung vorliegt
und dies vor dem Wahlgang vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu Protokoll
erklärt wird. Nach dieser Maßgabe ist ausreichend, wenn das Einverständnis
gegenüber einem Mitglied der Vereinsleitung mündlich erklärt wurde. Die Kandi-
datur eines nicht wählbaren Mitglieds macht die Abstimmung ungültig, auch wenn
der Betreffende nicht gewählt wurde. Der Wahlgang ist zu wiederholen.
§ 20
Die Mitglieder der Vereinsleitung sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen und
Auslagen sind zu erstatten.
§ 21
Der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende, beruft
die Sitzungen der Vereinsleitung und, in ihrem Namen, die Jahreshauptversamm-
lung sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung ein und führt deren
Vorsitz. Er erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht anderen
Mitgliedern der Vereinsleitung oder des Vereins übertragen sind, und überwacht
diese.
§ 22
Der Erste Kassier, in seiner Vertretung der Zweite Kassier, ist für die Führung und
Überwachung der Kassengeschäfte verantwortlich. Zahlungen oder sonstige das
Vereinsvermögen belastende Verfügungen darf der Kassier nur aufgrund eines Beschlusses der Vereinsleitung vornehmen; dies gilt nicht für Verfügungen im
Rahmen der laufenden Verwaltung im Sinne und nach Maßgabe von § 18 Abs. 2
dieser Satzung, die in Absprache mit einem der Vorsitzenden erfolgen.
Der Erste Schriftführer, in seiner Vertretung der Zweite Schriftführer, erstellt die
Niederschriften der Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlun-
gen. Er erledigt die anfallenden Vereinsmitteilungen.
Dem Ersten Gewässerwart, in seiner Vertretung dem Zweiten Gewässerwart,
obliegt die Aufsicht über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der
Vereinsgewässer und die Betreuung der Fische in den Zuchtanlagen des Vereins
sowie die Leitung dieser Anlagen im Rahmen der laufenden Verwaltung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsleitung. Die beiden Gewässerwarte dürfen
mit Billigung der Vereinsleitung Einzeizuständigkeiten für bestimmte Aufgaben-
bereiche zwischen sich festlegen. Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit gegenü-
ber dem Verein, dürfen sie sich im Einzelfall bei Erfüllung ihrer Aufgaben der
freiwilligen Hilfe anderer Vereinsmitglieder oder der Mithilfe Dritter bedienen.
§ 23
Die Vereinsleitung darf Vereinsmitglieder mit der Durchführung besonderer
Aufgaben betrauen und ist ermächtigt, im Rahmen des Fischereigesetzes
zusätzliche Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern
zu erlassen.
§ 24
Die Vereinsleitung berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins in
Sitzungen der Vereinsleitung. Beschlüsse dürfen in Eilfällen nach schriftlicher
oder mündlicher Rücksprache mit den amtierenden Mitgliedern der Vereinsleitung
auch außerhalb einer Sitzung ergehen. In diesem Fall ist eine nachträgliche
Beschlußfassung in ordentlicher Sitzung herbeizuführen. Die Sitzungen werden
vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden,
schriftlich oder mündlich unter Setzung einer angemessenen Frist einberufen. Für
Beschlußfassungen im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 1, 12, 18
Abs.3 und 19 Abs.2 Satz 2 ist in der Ladung auf diese Tagesordnungspunkte
hinzuweisen.
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder der Vereinsleitung
anwesend ist. Letzteres gilt nicht für die Beschlußfassung zur Einberufung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 der Satzung.
Bei nicht fristgerechter Ladung ist die Vereinsleitung beschlußfähig, wenn alle ihre satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Von allen satzungsmäßigen
Mitgliedern der Vereinsleitung einstimmig gefaßte Beschlüsse sind unbeschadet
von Mängeln der Ladung in jedem Fall wirksam. Soweit die Satzung nichts an-
deres bestimmt, werden Beschlüsse der Vereinsleitung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Sie sind in die Sitzungsniederschrift unter Angabe
des Stimmenverhältnisses aufzunehmen. Auf Verlangen müssen Gegenstimmen
namentlich in der Niederschrift vermerkt werden.
§ 25
Jährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) statt.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie nimmt den von dem
Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Zweiten Vorsitzenden,
erstatteten Jahresbericht der Vereinsleitung, die einzelnen Tätigkeitsberichte der
Mitglieder der Vereinsleitung und den Prüfungsbericht der Revisoren für das
letzte Geschäftsjahr entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vere-
insleitung. Sie beschließt über die Genehmigung des vom Ersten Kassier, bei
dessen Verhinderung vom Zweiten Kassier, vorzulegenden, von der Vere-
insleitung erstellten Haushaltsplans für das beginnende Geschäftsjahr.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Vereinsleitung sowie die
Revisoren und verfügt ihre Entlassung. Sie entscheidet über die Verleihung und
die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften. Sie beschließt die Satzung sowie
deren Änderungen.
§ 26
Unabhängig vom Fall des § 25 Abs. 1 kann die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert (außerordentliche Mit-
gliederversammlung). Für die Einberufung bedarf es eines Beschlusses der
Vereinsleitung.
Von den in dieser Satzung ausdrücklich genannten Fällen abgesehen, muß sie
einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt und die Vere-
insleitung dies feststellt.
§ 27
Der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende, lädt
schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung im Namen der Vereinsleitung zu den Mitgliederversammlungen, wobei eine Ladungsfrist von wenigstens zwei
Wochen einzuhalten ist. Die Frist endet mit Ablauf des dem Absendetag
entsprechenden Tages der darauffolgenden Woche.
§ 28
Die Mitgliederversammlung wird von dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Ver-
hinderung von dem Zweiten Vorsitzenden, geleitet, welcher eine Anwesenheits
liste zur Eintragung aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufzulegen
hat.
Bei Verhinderung auch des Zweiten Vorsitzenden obliegt die Versamm-
lungsleitung einem von der Vereinsleitung bestimmten Mitglied aus ihren Reihen,
ansonsten einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter darf in
Ausübung des Hausrechts Gästen jedoch die Anwesenheit gestatten.
§ 29
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokol-
lieren, welche vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet
wird. Satzungsänderungen sind in vollem Wortlaut in die Niederschrift
aufzunehmen. Darüberhinaus müssen Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters, Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
Tagesordnung sowie Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnisse im
einzelnen aufgenommen werden.
Die Niederschrift fertigt einer der beiden Schriftführer, bei deren Verhinderung
ein von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für diese Versammlung gewählter
Protokollführer.
Die Versammlungsniederschrift ist zusammen mit der Anwesenheitsliste
aufzubewahren.
§ 30
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung faßt, soweit nicht anders bestimmt, die Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen
unberücksichtigt bleiben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Soweit durch die Satzung nicht anders geregelt, bestimmt der Versamm-lungsleiter die Art der Abstimmung. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn dies
von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
§ 31
Zur Durchführung von Wahlen bildet die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
einen vierköpfigen Wahlausschuß, der nach Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt wird.
Der Wahlausschuß bestimmt eines seiner Mitglieder zum Ausschußvorsitzenden,
weichem bis zum Abschluß der Wahl die Versammlungsleitung obliegt, desweit-
eren einen Protokollführer.
§ 32
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied darf bis spätestens eine Woche vor dem
Termin der Mitgliederversammlung bei der Vereinsleitung schriftlich die Aus-
nahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Die Tagesordnung ist zu
Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter entsprechend zu
ergänzen.
Ein später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellter Antrag zur Tagesor-
dnung ist zu behandeln, wenn dies eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwe-
senden Stimmberechtigten beschließt.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Wortlaut der beantragten Än-
derung und eine Begründung enthalten. Sie sind in der zusammen mit der Ladung
mitgeteilten Tagesordnung zu berücksichtigen. Absatz 1 und 2 finden keine
Anwendung.
F. Revisoren
§ 33
Die Jahreshauptversammlung wählt alljährlich zwei Revisoren, die für das
laufende Geschäftsjahr den Kassenbestand, die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Buchführung anhand der Belege sowie die Übereinstimmung mit dem
Jahresabschluß überprüfen und hierüber der folgenden Jahreshauptversammlung
Bericht erstatten. Gegenstand der Prüfung ist auch die sachliche und förmliche
Rechtmäßigkeit von Zahlungen und sonstigen Verfügungen, sowie gegebenenfalls
ihr Beruhen auf ordnungsmäßigen Beschlüssen. Ergaben sich keine Beanstandun-
gen, haben die Revisoren der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vereinsleitung vorzuschlagen.
Die Revisoren sind gegenüber den Vereinsorganen weder weisungsgebunden
noch weisungsbefugt. An Sitzungen der Vereinsleitung nehmen sie nicht teil.
Die Amtszeit der Revisoren endet mit der Neuwahl der Revisoren in der nächsten
Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, so bestimmt der
verbleibende für diesen einen Ersatz; scheiden beide Revisoren aus, ist zur
Neuwahl der Ersatzrevisoren eine außerordentliche Mitgliedervesammlung einzu-
berufen. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen und Auslagen sind
ihnen zu erstatten.
Als Revisor wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das dem Verein seit wenigstens
einem Jahr angehört und nicht zugleich Mitglied der Vereinsleitung ist. Nichtan-
wesende Mitglieder sind wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis, die Wahl
anzunehmen, bei der Abstimmung vorliegt und dies vor der Abstimmung vom
Versammlungsleiter zu Protokoll erklärt wird. Nach dieser Maßgabe ist ausre-
ichend, wenn das Einverständnis gegenüber einem Mitglied der Vereinsleitung
mündlich erklärt wurde. Die Kandidatur eines nicht wählbaren Mitglieds macht die
Abstimmung ungültig, auch wenn der Betreffende nicht gewählt wurde. Der
Wahlgang ist zu wiederholen. Die Revisoren werden in offener Abstimmung durch
Handzeichen mit einfacher Mehrheit gewählt.
G. Monatszusammenkünfte
§34
Die Vereinsmitglieder kommen in der Regel einmal monatlich zu einer allgemeinen
Aussprache über Belange des Vereins und seiner Mitglieder zusammen. Diese
Zusammenkünfte sollen der Vertiefung des fischereilichen Wissens, der Pflege der
Kameradschaft und des Zusammenhalts im Verein sowie der Weitergabe
wichtiger Vereinsnachrichten dienen.
Die Zusammenkünfte sind auf freiwilliger Grundlage stattfindende, nichtförmliche
Veranstaltungen lediglich beratenden Charakters. Eine Beschlußfassung findet
nicht statt.
H. Auflösung des Vereins
§ 35
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung ist nicht möglich, solange sich wenigstens sieben stimm-
berechtigte Vereinsmitglieder in der Abstimmung dagegen wenden.
Im Falle der Auflösung des Vereins handelt der Vorstand als gesamtvertretungs-
berechtigter Liquidator.
I. Inkrafttreten
§ 36
Diese Satzung tritt nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB) mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
GESCHÄFTSORDNUNG
Art. 1
Die Versammlungen des Vereins werden von dem satzungsmäßigen Versamm-
lungsleiter eröffnet, geleitet und bindend geschlossen.
Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende oder sein satzungsmäßiger
Vertreter. Während der Versammlungen übt der Versammlungsleiter das Haus-
recht für den Verein aus.
Art. 2
Die Versammlungen des Vereins bestehen aus einem offiziellen Teil, welchem
sich in der Regel ein inoffzieller (geselliger) Teil anschließt.
Soweit die Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, dient der offizielle Teil
der Versammlung im wesentlichen zur Berichterstattung sowie der Bekanntgabe
wichtiger Mitteilungen durch den Versammlungsleiter oder den dazu besonders
Beauftragten. Hierauf folgt eine allgemeine Aussprache. Sie hat ausschließlich
Vereinsangelegenheiten von Allgemeininteresse zum Gegenstand und dient nicht
der Erörterung persönlicher Angelegenheiten einzelner Mitglieder.
Art. 3
Zur Erteilung und zum Entzug des Worts ist ausschließlich der Versammlungsleiter befugt.
Wortmeldungen erfolgen durch Erheben des Arms. Jedem stimmberechtigten
Vereinsmitglied ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Außerhalb der Aussprachen
besteht hierauf kein Anspruch; der Versammlungsleiter kann in geeigneten
Einzelfällen jedoch Ausnahmen zulassen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
gehen anderen vor.
Der Versammlungsleiter darf einem Mitglied das Wort entziehen, wenn sein
Redebeitrag beleidigend oder sonst grob unsachlich ist. Gleiches gilt, wenn der
Gegenstand nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 zur Erörterung ungeeignet ist und der
Wortführer gleichwohl darauf besteht.
Verwahrt sich das Mitglied gegen den Wortentzug, so entscheidet die Versamm-
lung hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist bindend; ein
weiterer Wortentzug kann nur auf eine erneute Beanstandung gestützt werden.
Art. 4
Für die Willensbildung im Rahmen von Vereinsversammlungen gelten die förm-
lichen Bestimmungen der Satzung.
Ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Mitglieder können aufgrund
ihrer Abwesenheit keine Einwendungen oder Vorbehalte gegen die Wirksamkeit
und Verbindlichkeit gefaßter Beschlüsse geltendmachen.
Art. 5
Im übrigen gelten die Vorschriften der Vereinssatzung über Mitgliederversamm-
lungen.
